§ 102 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Kurzzeitig im Sinne des § 101 Abs. 1 ist eine Beschäftigung, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist. 2Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Beschäftigung nicht als kurzzeitig, wenn sie zwar auf weniger als 18 Stunden wöchentlich beschränkt ist, aber entweder

  1. 1.
    zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäftigten in der Regel mindestens 18 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt oder
  2. 2.
    die Beschränkung darauf zurückzuführen ist, daß der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder infolge von Naturereignissen die an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht.