§ 16 SchwbAV - Schwerbehinderten-Sonderprogramme
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Die Hauptfürsorgestellen können der Bundesanstalt für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Sonderprogramme gemäß § 33 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zuweisen.
(2) Die Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Hauptfürsorgestellen für die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Durchführung des 4. Schwerbehinderten-Sonderprogramms des Bundes und der Länder zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte vom 19. November 1981 (BAnz. Nr. 223 vom 28. November 1981), zuletzt geändert am 3. Februar 1986 (BAnz. S. 1553), ist auch nach dem 30. Juni 1986 zulässig.