§ 23 SchulG LSA - Schuljahr und Ferien

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

(2) Die oberste Schulbehörde regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.