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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 222 BEG - Keine Revision wegen Verletzung landesrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht.