§ 222 BEG - Keine Revision wegen Verletzung landesrechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht.