§ 213 SGB V - Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Verbände der Ersatzkassen. (1)

(2) 1Die Spitzenverbände sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen, zwei Vertreter der Ersatzkassen und je einen Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 3Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der in Satz 2 genannten Vertreter der Spitzenverbände. 4Das Verfahren zur Beschlussfassung regeln die Spitzenverbände in einer Geschäftsordnung. (2)

(3) 1Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 2Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (3)

(4) 1Die Spitzenverbände können Arbeitsgemeinschaften zur Abstimmung untereinander und zur wissenschaftlichen Unterstützung ihrer Mitglieder einrichten. (4)

(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des fusionierten Landesverbandes fortgeführt.(5)

(6) 1Der Spitzenverband Bund soll den Beschäftigten der nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände sowie den Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen eine Anstellung anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund erforderlich ist. 2Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 145 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 gilt § 213 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in folgender Fassung:

"(1) 1Das den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden zustehende Vermögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts um. 2Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung. 3Für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. 4Bei Auflösung eines Verbandes der Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds aus einem Verband der Ersatzkassen haften die Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeitlich unbeschränkt. 5Die bei den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die die Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen Dienstordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt. 6§ 164 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 7Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband ihrer Wahl; der Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein, bei dem der Dienstordnungsangstellte angestellt war. 8Der Landesverband, der den Dienstordnungsangestellten beschäftigt hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände. 9Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt."

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 145 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 gilt § 213 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in folgender Fassung:

"(2) 1Die in den Bundesverbänden bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Personalräte nehmen ab dem 1. Januar 2009 die Aufgaben eines Betriebsrates mit dessen Rechten und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz übergangsweise wahr. 2Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht längstens bis zum 31. Mai 2010."

(3) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 145 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 gilt § 213 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in folgender Fassung:

"(3) 1Die in den Bundesverbänden am 31. Dezember 2008 jeweils bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden."

(4) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 145 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 gilt § 213 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in folgender Fassung:

"(4) 1Auf die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverbände finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. 2Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung."

(5) Red. Anm.:

Nach Artikel 46 Abs. 10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 tritt der neu gefasste § 213 Abs. 5 am 1. Januar 2009 in Kraft.