Art. 95 AGSG - Vollzug strafgerichtlicher Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
(1) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB), §§ 126a und 453c der Strafprozessordnung(StPO) , § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu vollziehen.
(2) 1Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich der Unterzubringende seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat; unterhält ein Bezirk eine Einrichtung für alle Bezirke oder für mehrere Bezirke gemeinsam, so ist dieser Bezirk örtlich zuständig. 2Ist der Unterzubringende behördlich verwahrt, so ist für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend; in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz auch der Bezirk zur Unterbringung verpflichtet, in dessen Bereich der Unterzubringende wohnt.
(3) 1Über die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus oder in eine andere Entziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die Unterbringung vollzogen wird. 2Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks. 3Die Vollstreckungsbehörde ist zu hören.
(4) 1Die notwendigen Kosten der Überführung in das Krankenhaus oder in die Anstalt und der Unterbringung trägt der Freistaat Bayern. 2Jeder Bezirk erhält hierzu für die von ihm oder Unternehmen des Bezirks betriebenen Einrichtungen des Maßregelvollzugs einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget). 3Die Kosten für notwendige Investitionen werden durch Einzelzuweisung erstattet oder im Budget berücksichtigt. 4Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit den Bezirken oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Budgetierung sowie der Investitionskostenerstattung festzulegen.
(5) Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung obliegt dem Staatsministerium.