§ 54 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 54 Abs. 2: I.d.F.d. Art. 9 V v. 21. 12. 1940 I 1609
(1) 1Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Voraussetzungen vor, unter denen der Vormund, der Pfleger oder der Beistand zur Sicherheitsleistung angehalten werden kann, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek an Grundstücken des Vormundes, des Pflegers oder des Beistandes zu ersuchen. 2Der Vormund, der Pfleger oder der Beistand soll soweit tunlich vorher gehört werden. 3Die Hypothek entsteht mit der Eintragung.
(2) Diese Vorschriften sind auf die Eintragung einer Schiffshypothek entsprechend anzuwenden.