§ 34 GnO NW - Überwachung und Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Gnadenbehörde überwacht während der Bewährungszeit die Führung des Verurteilten, insbesondere prüft sie, ob der Verurteilte den erteilten Auflagen und Weisungen nachkommt. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so berichtet dieser in Abständen von längstens sechs Monaten über die Führung des Verurteilten. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) In Fällen von geringer Bedeutung, in denen keine Auflagen und Weisungen erteilt worden sind, kann von der Überwachung abgesehen werden.
(3) Die Justizbehörden, insbesondere die Strafverfolgungsbehörden und die Vollzugsanstalten, sowie die Einrichtungen (§ 7 Abs. 2) haben der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, wenn ihnen bekannt wird, dass der Verurteilte sich nicht bewährt.
(4) Wird der Gnadenbehörde bekannt, dass der Verurteilte sich nicht bewährt, insbesondere den Auflagen und Weisungen nicht nachkommt, so widerruft sie nach Vornahme etwa noch erforderlicher Ermittlungen die bedingte Strafaussetzung. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. In Ausnahmefällen kann die Gnadenbehörde von dem Widerruf absehen. Sie kann Auflagen und Weisungen (§ 29) erteilen sowie die Bewährungszeit verlängern (§ 28 Abs. 2).
(5) Für die Entscheidungen nach Absatz 4 gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.