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§ 3 LMG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Druckwerke

    1. a)

      alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,

    2. b)

      vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,

    3. c)

      von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,

  2. 2.

    periodische Druckwerke

    Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke,

  3. 3.

    Programm

    eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,

  4. 4.

    Sendung

    ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms,

  5. 5.

    Programmbeitrag

    ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener Teil einer Sendung,

  6. 6.

    Programmgattung

    ein Vollprogramm, Spartenprogramm oder Fensterprogramm, insbesondere Satellitenfensterprogramm oder Regionalfensterprogramm,

  7. 7.

    Programmschema

    eine nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmgattung gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte,

  8. 8.

    Fensterprogramm

    ein zeitlich oder räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines weiter reichenden Programms,

  9. 9.

    Landesmedienanstalt

    die LMK als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Telemedien nach diesem Gesetz, und

  10. 10.

    lokale, regionale, landesweite und bundesweite Programme

    Programme mit lokaler, regionaler, landesweiter und bundesweiter Ausrichtung.