§ 3 LMG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Druckwerke
- a)
alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,
- b)
vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,
- c)
von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,
- 2.
periodische Druckwerke
Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke,
- 3.
Programm
eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
- 4.
Sendung
ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms,
- 5.
Programmbeitrag
ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener Teil einer Sendung,
- 6.
Programmgattung
ein Vollprogramm, Spartenprogramm oder Fensterprogramm, insbesondere Satellitenfensterprogramm oder Regionalfensterprogramm,
- 7.
Programmschema
eine nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmgattung gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte,
- 8.
Fensterprogramm
ein zeitlich oder räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines weiter reichenden Programms,
- 9.
Landesmedienanstalt
die LMK als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Telemedien nach diesem Gesetz, und
- 10.
lokale, regionale, landesweite und bundesweite Programme
Programme mit lokaler, regionaler, landesweiter und bundesweiter Ausrichtung.