§ 82 KVG LSA - Wahl des Ortsvorstehers und des Ortschaftsrates(1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
(1) Ab Beginn der Wahlperiode 2019 besteht die Verpflichtung, in Ortschaften mit bis zu 300 Einwohnern einen gewählten Ortsvorsteher zu haben. Eine Ortschaft mit mehr als 300 Einwohnern kann einen gewählten Ortschaftsrat oder einen gewählten Ortsvorsteher haben.
(2) Der nach Absatz 1 zu wählende Ortsvorsteher wird für die Dauer von fünf Jahren, in den Fällen des § 86 Abs. 7 für den Rest der Wahlperiode des Gemeinderates, von den in der Ortschaft wohnenden wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde entsprechend den Vorschriften über die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten gewählt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nichts anderes ergibt. Für die Wahl des Ortsvorstehers gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode des Ortschaftsrates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Ortschaftsrates.
(4) Die Ortschaftsräte werden zugleich mit den Gemeinderäten gewählt. Soweit eine Ortschaft während der laufenden Wahlperiode des Gemeinderates neu eingerichtet wird, wird der Ortschaftsrat erstmals nach der Errichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Wahlperiode des Gemeinderates gewählt.
(5) Wahlgebiet ist die Ortschaft. Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) tritt § 82 Abs. 1 und 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) am 1. Juli 2018 in Kraft.