§ 96 PatAnwO - Ehrengerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Ehrengerichtliche Maßnahmen sind
- 1.Warnung,
- 2.Verweis,
- 3.Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
- 4.Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
(2) Die ehrengerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.