§ 96 PatAnwO - Ehrengerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Ehrengerichtliche Maßnahmen sind

  1. 1.
    Warnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
  4. 4.
    Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Die ehrengerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.