§ 16 OVP - Langzeitbeurteilungen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beurteilen Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Note gemäß § 28 in den Fächern der Ausbildung sowie mit einer Endnote abschließt. Bewertungsmaßstab sind die in Anlage 1 benannten Standards. Wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" abschließen. Die Endnote nach Satz 1 kann an Stelle einer Note nach § 28 eine der folgenden Zwischennoten ausweisen:
sehr gut bis gut | (1,5) |
---|---|
gut bis befriedigend | (2,5) |
befriedigend bis ausreichend | (3,5). |
(2) Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sowie Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellen schriftliche Beurteilungsbeiträge am Maßstab der in der Anlage 1 benannten Standards. Dabei sind sowohl die fachlichen als auch die überfachlichen Kompetenzen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Beurteilungsbeiträge von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern schließen mit einer Note gemäß § 28 ab. Eine Ausfertigung erhält jeweils die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter. Wechselt die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen. Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sind in Kenntnis eines gegebenenfalls zuvor erstellten Beurteilungsbeitrages im selben Fach zu erstellen.
(3) Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung der oder dem Ausbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Langzeitbeurteilungen beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern. Wechselt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Verlauf der Ausbildung, ist eine Langzeitbeurteilung unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen.
(4) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung. Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung. Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 10 Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten.
(5) Die beiden Langzeitbeurteilungen sind dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag (§ 32) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist unverzüglich den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern auszuhändigen. Diese haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 für nicht bestanden erklärt.
(6) Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen werden unabhängig von einem Rücktritt nach § 36 erstellt. Sind sie vor einem Rücktritt erstellt worden, sind sie nach Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens weiter einzubeziehen.