§ 1 MRVG - Ziele
Bibliographie
- Titel
- Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sollen die betroffenen Patientinnen und Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit und des Personals der Einrichtungen vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten sollen Gewähr leistet werden. Therapie und Unterbringung haben auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Patientinnen und Patienten wecken und fördern.
(2) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.
(3) Therapie und Beratung sind mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten auch nach der Entlassung im Benehmen insbesondere mit der Führungsaufsicht, gesetzlichen Betreuungen, der Bewährungshilfe, der freien Wohlfahrtspflege, den Sozialbehörden, dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, den ärztlichen und nichtärztlichen Therapeuten sowie den Kostenträgern fortzusetzen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nachsorge-maßnahmen zu vermitteln, die Überleitung der Patientinnen und Patienten an geeignete ambulante, teilstationäre oder stationäre Angebote sicherzustellen und Patientinnen und Patienten insbesondere auf deren Wunsch im Krisenfall kurzfristig aufzunehmen, soweit keine anderen geeigneten Angebote zur Verfügung stehen.