§ 38 HessAbgG - Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Ein Mitglied des Landtags, das vor dem 1. März 1979 aus dem Landtag ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26).
(2) Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag bereits vor dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(3) Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag nach dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(4) Ein Mitglied des Landtags, das zwar vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Landtag angehört hat und nach dem In-Kraft-Treten, aber bis zum Ende der 12. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, erhält auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen ist, Versorgung nach diesem Gesetz oder Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(5) Die Entschädigung nach § 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) verändert sich nach dem 30. Juni 2003 nach Maßgabe des § 38a, des Weiteren jeweils um denselben Vomhundertsatz, um den die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes angepasst wird. Die verminderten Entschädigungsbeträge sind Berechnungsgrundlage für die Ruhensregelungen.