§ 61a ThürSchulG - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Im Schuljahr 2002/2003 ist für Schüler der Klassenstufe 10 des Gymnasiums die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung als Bestandteil der Versetzung in die Klassenstufe 11 nach § 7 Abs. 6 freiwillig; Schüler der Klassenstufen 11 und 12 können ebenfalls an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen. Für Schüler der Klassenstufe 10, die an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, ist mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht; Schüler der Klassenstufen 11 und 12 erreichen eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung mit dem Bestehen der besonderen Leistungsfeststellung.