§ 51 SWG - Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Genehmigungspflichtig ist auch das Einleiten von gefährlichen Stoffen, soweit für sie in allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschriften, die nach Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl 1 S. 1690) fortgelten, Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen nicht genehmigten Indirekteinleitungen sowie Verstöße gegen die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz mitzuteilen.