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§ 35 ThürBestG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Amtliche Abkürzung
ThürBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2127-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
  2. 2.
    entgegen § 6 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Abs. 3 durchführt, oder einen natürlichen Tod attestiert, obwohl der nicht natürliche Tod bei sorgfältiger Leichenschau unschwer hätte festgestellt werden können,
  3. 3.
    entgegen § 6 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
  4. 4.
    den herbeigerufenen Arzt von einer Leichenschau nach § 6 Abs. 3 abzuhalten versucht,
  5. 5.
    entgegen § 6 Abs. 5 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder den Verdacht hierauf oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet,
  6. 6.
    eine klinische Sektion entgegen § 8 Abs. 2 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 3 ohne vorausgehende Leichenschau oder ohne erforderliche Leichenfreigabe durch die Staatsanwaltschaft durchführt,
  7. 7.
    entgegen § 8 Abs. 3 eine klinische Sektion ohne schriftliche Einwilligung des Verstorbenen oder des nächsten Angehörigen durchführt,
  8. 8.
    eine klinische Sektion entgegen § 10 Abs. 1 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 4 nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt,
  9. 9.
    eine anatomische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 13 Abs. 2 unzulässig ist,
  10. 10.
    entgegen § 15 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
  11. 11.
    entgegen § 16 Abs. 3 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
  12. 12.
    entgegen § 17 Abs. 2 nicht für eine würdige Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche sorgt oder Leichen- und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
  13. 13.
    entgegen § 17 Abs. 4 Leichen, Leichenteile, Fehlgeborene oder Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich ausstellt,
  14. 14.
    als Bestattungspflichtiger entgegen § 18 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht für die Bestattung sorgt,
  15. 15.
    entgegen § 21 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
  16. 16.
    entgegen § 21 Abs. 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
  17. 17.
    entgegen § 21 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
  18. 18.
    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
  19. 19.
    entgegen § 23 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs oder ohne Verwendung eines Sarges vornimmt,
  20. 20.
    entgegen § 32 Abs. 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwider handelt,
  21. 21.
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 zuwider handelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 10 und im Fall des Verstoßes gegen eine nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die unteren Gesundheitsbehörden,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 11 bis 16, 19 und 20 die Ordnungsbehörden und
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 und 18 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 22 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und das Landesverwaltungsamt, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.