§ 35 ThürBestG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
- 2.entgegen § 6 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Abs. 3 durchführt, oder einen natürlichen Tod attestiert, obwohl der nicht natürliche Tod bei sorgfältiger Leichenschau unschwer hätte festgestellt werden können,
- 3.entgegen § 6 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
- 4.den herbeigerufenen Arzt von einer Leichenschau nach § 6 Abs. 3 abzuhalten versucht,
- 5.entgegen § 6 Abs. 5 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder den Verdacht hierauf oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet,
- 6.eine klinische Sektion entgegen § 8 Abs. 2 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 3 ohne vorausgehende Leichenschau oder ohne erforderliche Leichenfreigabe durch die Staatsanwaltschaft durchführt,
- 7.entgegen § 8 Abs. 3 eine klinische Sektion ohne schriftliche Einwilligung des Verstorbenen oder des nächsten Angehörigen durchführt,
- 8.eine klinische Sektion entgegen § 10 Abs. 1 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 4 nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt,
- 9.eine anatomische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 13 Abs. 2 unzulässig ist,
- 10.entgegen § 15 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
- 11.entgegen § 16 Abs. 3 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
- 12.entgegen § 17 Abs. 2 nicht für eine würdige Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche sorgt oder Leichen- und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
- 13.entgegen § 17 Abs. 4 Leichen, Leichenteile, Fehlgeborene oder Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich ausstellt,
- 14.als Bestattungspflichtiger entgegen § 18 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht für die Bestattung sorgt,
- 15.entgegen § 21 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
- 16.entgegen § 21 Abs. 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
- 17.entgegen § 21 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
- 18.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
- 19.entgegen § 23 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs oder ohne Verwendung eines Sarges vornimmt,
- 20.entgegen § 32 Abs. 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwider handelt,
- 21.einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 zuwider handelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 10 und im Fall des Verstoßes gegen eine nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die unteren Gesundheitsbehörden,
- 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 11 bis 16, 19 und 20 die Ordnungsbehörden und
- 3.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 und 18 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 22 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und das Landesverwaltungsamt, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.