§ 107 SGB IV - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. 2Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob die Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet sind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. 3Zur Prüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Dritter während der Geschäftszeit zu betreten. 4Die Bundesanstalt für Arbeit ist ferner ermächtigt, die Personalien der auf den Grundstücken oder in den Geschäftsräumen tätigen Personen zu überprüfen. 5Bei ihren Prüfungen ist sie von den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversicherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für diese Behörden gelten die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten untereinander auszutauschen.
(2) 1Neben der Bundesanstalt für Arbeit prüfen die örtlich zuständigen Hauptzollämter die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verantwortung. 2Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit. 3Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt für Arbeit zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. 4Absatz 1 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
(3) 1Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2, 3, 4 und 6 zu dulden.2Der Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf Verlangen unverzüglich insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen. 3§ 98 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend.
(4) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben nach § 28p.
(5) Für die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 entsprechend.