§ 37b BremSchulG - Übergang von der Jahrgangsstufe 6 nach 7 im gymnasialen Bildungsgang
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Nach der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums muss die Schülerin oder der Schüler diesen Bildungsgang verlassen, wenn er oder sie nicht versetzt worden ist und das Notenbild im Versetzungszeugnis nicht nur eine wahrscheinlich vorübergehende Leistungsschwäche erkennen lässt. Das Nähere regelt die Versetzungsordnung.