§ 126 StVollzG - Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-9-1
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten oder einem nach § 9 in die sozialtherapeutische Anstalt verlegten Strafgefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten erteilen.
(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich der Betreuung einer Fachkraft der Anstalt oder einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und in bestimmten Abständen für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) Der Anstaltsleiter widerruft den Urlaub, wenn sich in dieser Zeit wegen des Zustandes des Beurlaubten ergibt, daß sein erneuter Aufenthalt in der Anstalt für die Behandlung notwendig ist.