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§ 61 APO-WbK - Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Studierenden, die eine der in § 3 Abs. 2 Nummer 1 genannten Ausbildungen abgeschlossen haben oder vor der Aufnahme in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachgewiesen haben, kann auf Antrag nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn die jeweils zutreffenden Bedingungen der folgenden Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Wird der Antrag erst im fünften oder sechsten Semester gestellt, müssen die Bedingungen der Absätze 2 bis 4 durch Kurse in zwei aufeinander folgenden Semestern erfüllt sein.

(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:

  1. 1.
    In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und davon drei Kurse mit mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung abgeschlossen worden sein; unter den drei einzubringenden Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Semester befinden.
  2. 2.
    Im Grundkursbereich müssen fünf Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung erreicht sein.
  3. 3.
    Unter den nach Nummer 1 zu belegenden Leistungskursen und den nach Nummer 2 anzurechnenden Grundkursen müssen je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, in der Fremdsprache nach § 36 Abs. 5, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft oder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes enthalten sein. Haben Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungsfächer gewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kurs in Deutsch enthalten zu sein. Haben Studierende zwei Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kurs in Mathematik enthalten zu sein.
  4. 4.
    In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
  5. 5.
    Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden drei Leistungskurse und der anzurechnenden fünf Grundkurse errechnet.

(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:

  1. 1.
    In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
  2. 2.
    Im Grundkursbereich müssen zehn Grundkurse belegt und in ihnen mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung von neun Grundkursen und der doppelten Wertung eines Grundkurses erreicht sein.
  3. 3.
    Unter den nach Nummer 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, in der Fremdsprache nach § 36 Abs. 5, in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes, in Mathematik und in einer Naturwissenschaft enthalten sein.
  4. 4.
    Außer den in Nummer 3 genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
  5. 5.
    In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehn anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
  6. 6.
    Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden vier Leistungskurse und der anzurechnenden zehn Grundkurse errechnet.

(4) Für beide Bildungsgänge gilt, dass mit null Punkten bewertete Kurse nicht angerechnet werden. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet.

(5) Die Gesamtpunktzahl, die mindestens 95 und höchstens 285 Punkte beträgt, wird aus der Bewertung der jeweils anzurechnenden Leistungs- und Grundkurse nach der Formel

N = 5 2/3 - P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0.

(6) Studierenden ohne berufliche Praxis im Sinne des Absatzes 1, welche die Bedingungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden.