§ 3 BErzGG - Zusammentreffen von Ansprüchen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Amtliche Abkürzung
BErzGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-3

(1) 1Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. 2 Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.

(2) 1Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner(1) die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. 2Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist. 3Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.

(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.

(1) Red. Anm.:

Red. Anm.: Laut Artikel 3 § 47 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 soll in § 3 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Elternteil" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt werden. Die Änderung wurde nach dem Wort "Elternteile" durchgeführt.