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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 209a BRAO - Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die

  1. 1.

    am 1. August 2022 bestanden,

  2. 2.

    nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

  3. 3.

    nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.