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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 29 SHSG - Kompetenzzentren und andere Organisationseinheiten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden. Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.

(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Präsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Hochschulrats.

(4) Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden. Das Präsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.

(5) Neben den Kompetenzzentren kann die Hochschule auch andere Organisationseinheiten einführen. Das Nähere regelt die Grundordnung.