Versionsverlauf


  • ab 17.06.2016 (aktuelle Fassung)

§ 333a HGB - Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

  1. 1.

    eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

  2. 2.

    eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.