§ 40 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine Wiederholungswahl erforderlich geworden, so soll sie nach Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Hauptwahl stattfinden.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine andere Entscheidung getroffen worden ist.
(3) Wird eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit zusammen als einem Viertel der Wahlberechtigten erforderlich, so ist die ganze Bürgerschaft neu zu wählen.
(4) Auf Grund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.
(5) Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.