§ 102 KWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl, die einen Wahlschein und einen Wahlumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid enthalten, werden samt Inhalt ausgesondert und einer späteren Behandlung nach § 53 zugeführt; Wahlschein und Wahlumschlag gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Für Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die einen Wahlschein und einen Wahlumschlag für die Landtagswahl enthalten, gilt dies entsprechend.
(2) Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl neben dem Wahlschein für die Landtagswahl ein Wahlumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, gilt dieser als ein Wahlumschlag für die Landtagswahl. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid neben dem Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ein Wahlumschlag für die Landtagswahl, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, werden die Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl einer Behandlung nach § 65 der Landeswahlordnung zugeführt. Wahlschein und Wahlumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden nach § 53 behandelt; sie gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Wahlumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl, so bleibt dieser unberücksichtigt. Im Übrigen gilt § 101 entsprechend.