§ 329 StGB - Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB)
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

(1) 1Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

(2) Wer innerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets entgegen einer zu deren Schutz erlassenen Rechtsvorschrift

  1. 1.
    betriebliche Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe betreibt,
  2. 2.
    Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder
  3. 3.
    im Rahmen eines Gewerbebetriebs Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines Naturschutzgebiets oder eines Nationalparks oder innerhalb einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche entgegen einer zu deren Schutz erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

  1. 1.
    Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
  2. 2.
    Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
  3. 3.
    Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
  4. 4.
    Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder
  5. 5.
    Wald rodet

und dadurch wesentliche Bestandteile eines solchen Gebiets beeinträchtigt.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.