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§ 12 BbgFAG - Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Bibliographie

Titel
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Amtliche Abkürzung
BbgFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-10

Die Umlagekraftmesszahl bemisst sich nach dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage des vorvergangenen Jahres und den Umlagegrundlagen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Der nach § 18 Absatz 2 Satz 1 erfolgende Abzug der Finanzausgleichsumlage (§ 17a) bleibt dabei außer Betracht.