§ 41 JAPrVO - Interessenvertretung der Rechtsreferendare
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen einen Sprecher sowie einen Vertreter des Sprechers für die Dauer des Bestands der Arbeitsgemeinschaft.
(2) Die jeweiligen Sprecher treffen sich mindestens alle sechs Monate zu einer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuberufenden Sprecherversammlung, an der neben dem Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht auch die Ausbildungsleiter beim Landesverwaltungsamt, mit der Referendarausbildung befasste Bedienstete der weiteren Präsidialgerichte und der Staatsanwaltschaften des Landes sowie mit der Referendarausbildung und -prüfung befasste Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern teilnehmen können.