§ 5 SGB II - Verhältnis zu anderen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeit Suchende -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-2
(1) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. 2Dies gilt nicht für Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. 3Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.
(3) 1Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.