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§ 9 KomKVO - Allgemeine Zahlungsanordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
Amtliche Abkürzung
KomKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

(1) Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5, 7 und 8 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 beschränken. Sie ist zulässig für:

  1. 1.
    Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die Zahlungspflichtigen oder die Höhe vorher feststehen;
  2. 2.
    regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen;
  3. 3.
    geringfügige Ausgaben, für die sofortige Barzahlung üblich ist;
  4. 4.
    Ausgaben für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben der Gemeindekasse anfallen.

(2) Der Bürgermeister kann für Einnahmen, die nach Rechtsvorschriften oder nach allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gemeindekasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden Beträge erhält.