§ 46 LFGG - Allgemeine Überleitungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind.
(2) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. Ist ein Grundbuchamt aufgehoben, ohne dass eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, erlischt das Amt eines dort bestellten Ratschreibers.
(3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung des grundbuchführenden Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt oder die Gemeinde lag. Die bisher von den staatlichen Notariaten und Gemeinden verwahrten Akten und die aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen gehen in die Verwahrung desjenigen Amtsgerichts über, das für das betreffende Sachgebiet des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats oder der jeweiligen Gemeinde zuständig ist. Gleiches gilt für die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen. Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung nach Satz 1 bis 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei unterschiedliche Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen.
(4) Die bei den ehemaligen staatlichen Notariaten für die notarielle Tätigkeit geführten Akten und Bücher sowie die ihnen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände werden von den Amtsgerichten verwahrt, soweit sie nicht nach § 114 Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung von den Notaren oder nach § 17 von den Notariatsabwicklern zu übernehmen sind. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf bundes- oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweils geltende Fassung, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt ist.