Art. 8 BayLBG - Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht deren Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören je fünf Vertreter des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern an. Er setzt sich zusammen aus
- 1.dem Staatsminister der Finanzen,
- 2.dem Staatsminister des Innern,
- 3.je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und
- 4.dem 1. Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern,
- 5.dem Geschäftsführenden Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern,
- 6.dem Vorsitzenden des Fachbeirats des Sparkassenverbands Bayern (Landesobmann der bayerischen Sparkassen),
- 7.einem Vorstandsmitglied einer bayerischen Sparkasse und
- 8.einem Vertreter der bayerischen kommunalen Spitzenverbände.
Für jedes Verwaltungsratsmitglied können Stellvertreter bestellt werden. Die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 3 und ihre Stellvertreter sowie die Stellvertreter der Mitglieder nach Satz 3 Nrn. 1 und 2 bestellt auf Vorschlag der Stellen, die sie vertreten, das Staatsministerium der Finanzen. Die Mitglieder nach Satz 3 Nrn. 7 und 8 und ihre Stellvertreter sowie die Stellvertreter der Mitglieder nach Satz 3 Nrn. 4 bis 6 werden vom Sparkassenverband Bayern bestellt.
(3) Im Fall der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Trägerschaft an der Bank gemäß Art. 3 Abs. 1 kann der beliehene Träger nach Maßgabe der Satzung bis zu vier weitere Mitglieder sowie ihre Stellvertreter bestellen.
(4) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen im Wechsel von drei Jahren der Staatsminister der Finanzen und der Geschäftsführende Präsident des Sparkassenverbands Bayern. Der nicht amtierende Vorsitzende ist jeweils der Stellvertreter des Vorsitzenden.
(5) Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt höchstens drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Amtsdauer endet vorzeitig bei Ausscheiden aus den vertretenen Institutionen.
(6) Art. 10 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.