§ 75 HSOG - Verbot des Widerspruchs zu anderen Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen in Widerspruch stehen. Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden dürfen keine Bestimmungen enthalten, die in Widerspruch zu den Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerinnen und der Minister, des Regierungspräsidiums oder des Landkreises stehen. Entsprechendes gilt für die Gefahrenabwehrverordnungen der Regierungspräsidien und der Landkreise.
(2) Ist eine Angelegenheit durch Gefahrenabwehrverordnung einer Ministerin oder eines Ministers geregelt, so darf sie nur insoweit durch Gefahrenabwehrverordnung eines Regierungspräsidiums, eines Landkreises oder einer Gemeinde ergänzend geregelt werden, als die Gefahrenabwehrverordnung der Ministerin oder des Ministers dies ausdrücklich zuläßt. Entsprechendes gilt für die Gefahrenabwehrverordnungen der Regierungspräsidien und der Landkreise.