§ 39 LBG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 31 und 32 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, daß während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr ausgeglichen wird. Der Bewilligungszeitraum muß mindestens 21 Monate und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muß spätestens mit dem Erreichen der für Beamte für den Eintritt in den Ruhestand geltenden Altersgrenze enden. Die volle Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraumes beginnen.
(5) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
- 1.der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
- 2.er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
- 3.die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und
- 4.dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen
(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht. Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. Absatz 2 gilt entsprechend.