Versionsverlauf

§ 76 BbgWG - Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten (zu §§ 21a, 21b, 21c WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Zuständig für

  1. 1.
    Anordnungen nach § 21a Abs. 2 WHG (Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragte im Einzelfall);
  2. 2.
    Regelungen nach § 21b Abs. 3 WHG (Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragte im Einzelfall);
  3. 3.
    die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21c Abs. 1 Satz 2 WHG (Anzeige der Bestellung) und
  4. 4.
    Anordnungen nach § 21c Abs. 2 Satz 2 WHG (Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte)

ist die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.