§ 76 BbgWG - Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten (zu §§ 21a, 21b, 21c WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Zuständig für
- 1.Anordnungen nach § 21a Abs. 2 WHG (Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragte im Einzelfall);
- 2.Regelungen nach § 21b Abs. 3 WHG (Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragte im Einzelfall);
- 3.die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21c Abs. 1 Satz 2 WHG (Anzeige der Bestellung) und
- 4.Anordnungen nach § 21c Abs. 2 Satz 2 WHG (Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte)
ist die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.