§ 80 GemO - Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1.das Gemeindegliedervermögen (§ 83),
- 2.das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen,
- 3.wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtsfähigkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder einer Satzung Sonderrechnungen geführt werden,
- 4.rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde,
- 5.rechtlich unselbstständige Sondervermögen nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die §§ 78, 79, 93, 94, 101 bis 105 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts über die Haushaltswirtschaft anzuwenden; an die Stelle der Haushaltssatzung tritt jedoch der Beschluss über den Haushaltsplan. Von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 2 kann abgesehen werden. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.
(5) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen; im Übrigen sind § 78 Abs. 2 sowie die für Sonderrücklagen geltenden Bestimmungen des Gemeindehaushaltsrechts sinngemäß anzuwenden.