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§ 29 SJGWildgehege; Anlagen zur Haltung von Greifvögeln

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Einfrieden von Flächen zur Hege und Bejagung von Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wildgehege), ist verboten.

(2) Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Anlagen zur Haltung yon Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd nach § 3 der Bundeswildschutzverordnung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. § 27 Abs. 1 bis 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.