§ 29 SJGWildgehege; Anlagen zur Haltung von Greifvögeln
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Einfrieden von Flächen zur Hege und Bejagung von Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wildgehege), ist verboten.
(2) Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Anlagen zur Haltung yon Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd nach § 3 der Bundeswildschutzverordnung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. § 27 Abs. 1 bis 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.