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§ 26 LFischG - Fischereischein

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
793-4

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern auf Grund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.

(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.

(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat.

(5) Das Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeins sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins für Erwerbsfischerinnen und Fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig.