§ 15 BG LSA - Laufbahnvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten.
(2) Die Fachministerien erlassen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind durch Verordnung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu erlassen, wenn sie die Ausbildung und Prüfung für die Beamten anderer Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes regeln.
(3) Die Laufbahnvorschriften sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erlassen.