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§ 15 BG LSA - Laufbahnvorschriften

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten.

(2) Die Fachministerien erlassen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind durch Verordnung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu erlassen, wenn sie die Ausbildung und Prüfung für die Beamten anderer Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes regeln.

(3) Die Laufbahnvorschriften sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erlassen.