§ 15a SOG - Durchsuchen von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Eine Sache darf durchsucht werden, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 15 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
- a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich fest gehalten wird oder
- c)
hilflos ist,
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 4.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber, der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.