§ 92 SWG - Anschluss von Stauanlagen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.
(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.