§ 82 HBG - Mutterschutz, Elternzeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
- 1.
des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Beamtinnen,
- 2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte zu treffen; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.