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§ 60 BbgWG - Wasserentnahme zur öffentlichen Wasserversorgung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das Trinkwasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahmen nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstoßen.