Versionsverlauf


§ 44 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104 1

Antragsteller und Antragsgegner können nur der Landtag und im Falle des Art. 36 der Verfassung der Ständige Ausschuss des Landtags, die Regierung und die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteten Teile dieser Organe sein.