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§ 6 LAG - Beitrag der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958 das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von je 2.600 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht, leisten die Länder einschließlich des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag zwischen dem Aufkommen und dem vorgenannten Betrag als Zuschuß an den Ausgleichsfonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert ihrer Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Berechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe werden Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben aufgekommen sind, je mit fünf vom Hundert als Aufkommen des Ablösungsjahres und der nachfolgenden Rechnungsjahre angesetzt. Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wirkung vom Rechnungsjahr 1956 an jedoch nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.

(2) Vom 1. April 1959 bis zum 31. Dezember 1979 leisten die Länder einschließlich des Landes Berlin an den Ausgleichsfonds einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.

(3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966 das Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben (Absatz 1 Sätze 1 und 2) zusammen mit den Zuschüssen der Länder nach Absatz 2 im Rechnungsjahr 1959 den Betrag von 2.600 Millionen Deutsche Mark, in den nachfolgenden Rechnungsjahren einen gegenüber dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen Deutsche Mark verringerten Betrag nicht erreicht, leisten der Bund und die Länder einschließlich des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag als Zuschuß an den Ausgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr. 50 vom Hundert der Leistungen der einzelnen Länder sind Tilgungen ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds aus der Darlehnsweisen Gewährung von Mitteln der in § 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt hierdurch unberührt. Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere Mittel erforderlich sind, stellt sie der Bund zur Verfügung.

(4) Bund und Länder einschließlich des Landes Berlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Jahresaufwandes des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch in Höhe von 650 Millionen Deutsche Mark. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.

(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rechnungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung.

(6) Für die Hauptentschädigung auf Grund von Zonenschäden (§ 15a) leistet der Bund in den Rechnungsjahren 1973 bis 1982 nach Maßgabe der im Bundeshaushaltsplan verfügbaren Haushaltsmittel einen jährlichen Zuschuß an den Ausgleichsfonds; der Gesamtzuschuß wird auf 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.