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§ 89 POG - Allgemeine Ordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

(2) Kreisordnungsbehörden sind

  1. 1.
    in Landkreisen die Kreisverwaltungen und
  2. 2.
    in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

(3) Bezirksordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen.