§ 193 BEG - Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
(3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.