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§ 23c SOG LSA - Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskünfte über

  1. 1.

    Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes,

  2. 2.

    Daten der gefährdeten Person, die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 113 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder

  3. 3.

    Daten der gefährdeten Person, die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhoben werden, (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes),

verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der gefährdeten Person mitgeführten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.

(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach Absatz 1 richten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu benachrichtigen.